F.A.Q. ProstSchG Deutschland

ProstSchG = Prostituiertenschutzgesetz

Das ProstSchG ist ein Gesetz zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen in Deutschland. Das Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsstätten.

Das am 01.07.2017 in Kraft getretene Gesetz reguliert fortan das Prostitutionsgewerbe sowie den Schutz von in der Prostitution tätigen Personen.

Verweis zum: Wortlaut des ProstSchG


FAQ für Prostituierte

Prostitution (Begriff)

Prostitution ist die gewerbsmäßige Ausübung sexueller Handlungen an mindestens einer Person oder vor mindestens einer anderen unmittelbar anwesenden Person gegen Entgelt oder das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt.

Welchen neuen Pflichten muss ich fortan nachgehen?

Anmeldepflicht:

Wer der Prostitution nachgehen will, hat dies vor Aufnahme der Tätigkeit persönlich bei der jeweiligen Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll, anzumelden.

Beachte:

Auf eine Neuanmeldung folgt die Steuerpflicht für die Zukunft, denn gemäß § 19 der "Abgabenordnung" sind in Deutschland Steuern auf das Einkommen natürlicher Personen zu erheben.
Wer also bei der Anmeldung nicht neu in diesem Gewerbe ist, sollte mit der Frage rechnen, was denn in den vorherigen Jahren verdient bzw. wie bisher der Lebensunterhalt bestritten wurde.

Kondompflicht:

Prostituierte sowie deren Kunden haben dafür Sorge zu tragen, dass bei jeglichem Geschlechts-, Oral- und Analverkehr Kondome verwendet werden.

Welche Verbote muss ich beachten?

Es ist verboten, für folgende Dienstleistungen zu werben:

  • Geschlechtsverkehr ohne Kondom (inkl. Oral- und Analverkehr)
  • Geschlechtsverkehr mit Schwangeren
  • Gang-Bang
  • so genannter "Flat-Rate-Sex"

Dieses Verbot beinhaltet auch die Werbung in verdeckter Form, somit sind auch Abkürzungen wie z. B. "AO", "FO", "naturgeil", "tabulos" ein verdeckter Hinweis für solche Praktiken und damit ebenfalls von diesem Verbot betroffen.

Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Darüber scheiden sich die Geister.

Zum einen Ja.
Der BFH hat entschieden, dass durch die "körperliche Hingabe gegen Entgelt" eine sonstige Leistung im Rahmen eines Leistungsaustauschs bewirkt wird (BFH v. 4.6.1987 - V R 9/79, BStBl. II 1987, 653). Damit sind diese auch "Unternehmer im Sinne des § 2 Umsatzsteuergesetz".

Zum anderen Nein.
Die Prostitution ist auch nach Inkrafttreten des Prostitutionsgesetzes kein Gewerbe im Sinne der GewO. Selbständige Prostituierte müssen daher kein Gewerbe anzeigen, entsprechende Anzeigen sind vom Gewerbeamt abzuweisen.

Nach Inkrafttreten des ProstSchG wurde in § 6 Absatz 1 Satz 1 der GewO "Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf ... ... ..." nach dem Wort „Seelotsen“ die Wörter „und die Tätigkeit der Prostituierten“ eingefügt.
Folglich findet die GewO keine Anwendung auf die Tätigkeit der Prostituierten.

Wir bitten Sie daher inständig, sich ausführlich bei den jeweiligen "Beratungsstellen für Prostituierte" darüber beraten zu lassen. Wobei gesagt sei, dass das Urteil des BFH rechtskräftig und vorrangig Bestand hat und somit anzuwenden ist!
Was benötige ich für eine Anmeldung?

Anzugeben sind:

  • Vor- und Nachnamen (Aliasname ist ggf. möglich)
  • Geburtsdatum und Geburtsort
  • Staatsangehörigkeit
  • Wohnsitz (oder Zustellanschrift)
  • die Länder und Gemeinden, in denen die Tätigkeit geplant ist

Folgende Dokumente sind vorzulegen:

  • Gesundheits-Beratungs-Bescheinigung
  • 2 biometrische Fotos für die Erstellung der Anmeldebescheinigung (Huren-Pass)
  • Personalausweis, der Reisepass, Passersatz oder ein Ausweisersatz

Ausländische Staatsangehörige haben eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit vorzulegen.

Wie erlange ich die Anmeldebescheinigung (Huren-Pass)?
Dem Erhalt eines solchen Ausweises geht ein amtliches Beratungs- und Informationsgespräch vor, bei dem das Amt u. a. prüft, ob die Prostitution aus freiem Willen ausgeübt wird oder ob es Anhaltspunkte für Fremdbestimmung oder Ausbeutung geben könnte.

Nach 5 Tagen soll es dann den besagten Huren-Ausweis geben, der keine Wohnsitzdaten enthält und den es auf Wunsch auch als Alias-Ausweis mit Künstlernamen gibt, um die wahre Identität zu schützen.
Muss ich den Ausweis bei mir tragen?
Ja, der neue Ausweis ist bei der Ausübung des Gewerbes stets mit zuführen!
Wie lange ist die Bescheinigung/ der Ausweis gültig?
Gültigkeit der Anmeldebescheinigung:
  • Für Personen ab 21 Jahren: 2 Jahre
  • Für Personen unter 21 Jahren: 1 Jahr
Für eine Verlängerung der Anmeldebescheinigung haben Prostituierte Nachweise über die erfolgte gesundheitliche Beratungen vorzulegen:
  • Für Personen ab 21 Jahren: mind. 1 Mal pro Jahr
  • Für Personen unter 21 Jahren: aller 6 Monate
Was ist eine Gesundheitsberatung?
Die Beratung wird durch den Öffentlichen Gesundheitsdienst (in der Regel Gesundheitsamt) durchgeführt werden. Dabei geht es um Krankheitsverhütung, Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs – die Beratung soll dabei auf die Lebenssituationen der zu beratenden Person angepasst werden.

Eine Gesundheitsuntersuchung auf dem Gynäkologischen Stuhl ist im Gesetz nicht vorgesehen.
Welche Strafen erwarten mich bei einem Verstoß?
Eine Missachtung dieser Regelungen kann mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

FAQ für Freier

Bin ich von dem Gesetz betroffen?
Ja.
Welchen Pflichten muss ich nachgehen?

Kondompflicht bei:

  • Geschlechtsverkehr (GV)
  • Analverkehr (AV)
  • Oralverkehr (OV)

Es ist außerdem darauf zu achten, dass:

  • die Prostituierte volljährig ist
  • die Prostituierte selbstbestimmt ist
  • keine Ausnutzung/ Ausbeutung durch Dritte erfolgt
  • notwendige Voraussetzungen zur Ausübung der Prostitution vorliegen (s.g. Huren-Pass)
Welche Strafen erwarten mich bei einem Verstoß?
Verstöße gegen das ProstSchG können Geldstrafen bis zu 50.000 € nach sich ziehen.

FAQ für Betreiber

Muss ich ein Gewerbe anmelden?
Ja - wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er
  • eine Prostitutionsstätte (z. B. Puff) betreibt,
  • ein Prostitutionsfahrzeug (z. B. Wohnwagen) bereitstellt,
  • Modellwohnungen vermietet,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung (Agentur) betreibt
muss ein Gewerbe anmelden.

Und ab dem 01.07.2017 bedarf es zum Führen eines solchen Gewerbes einer Erlaubnis der zuständigen Behörde = Erlaubnispflicht!, die im Übrigen vor der Gewerbeanmeldung eingeholt werden muss.

Was ist eine Erlaubnispflicht?

Das Führen eines Prostitutionsgewerbes unterliegt per Gewerbeordnung einer Erlaubnispflicht. D. h. vor dem Start in die Selbständigkeit wird von der zuständigen Behörde (bspw. Ordnungsamt) Ihrer Gemeinde geprüft, ob bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, was das Führen eines solchen Gewerbes erlaubt.

Welche Unterlagen benötige ich für die Erlaubnispflicht?

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis sind das Vorlegen von:

  • einem Betriebskonzept,

    darunter fällt die örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes (hierbei darf die Lage der Stätte nicht zu einer möglichen Gefährdung der Jugend führen und auch nicht Gefahren oder sonstige erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten lassen)

    Keine Erlaubnis wird erteilt, wenn:
    • der Betrieb in einem Sperrbezirk liegt
    • in einem allgemeinen Wohngebiet liegt
    • Gang-Bang-Veranstaltungen stattfinden sollen
    • ein Flat-Rate-Bordell eröffnet werden soll
  • einem polizeilichen Führungszeugnis (= Prüfung der Zuverlässigkeit/ Beantragung erfolgt in der Regel beim Einwohnermeldeamt oder beim Ordnungsamt)
  • einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister (= Prüfung der Zuverlässigkeit/ Beantragung erfolgt in der Regel beim Einwohnermeldeamt oder beim Ordnungsamt)
  • bei juristischen Personen ein Auszug aus dem Handelsregister
  • eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts (= Prüfung der Zuverlässigkeit)
  • Gesellschaftervertrag, sofern der Betrieb in einer Form der privat-rechtlichen Gesellschaft organisiert ist.
  • Baugenehmigung/Nutzungsgenehmigung des zuständigen Bauordnungsamtes
  • Grundrisszeichnungen (3-fach)
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie)

Bei einer rechtskräftigen Verurteilung innerhalb der letzten fünf Jahre wegen Verstoßes gegen Sperrgebietsverordnungen oder Zuhälterei, wie auch bei Verstößen gegen das Ausländerrecht oder Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz liegt keine Zuverlässigkeit vor (§15 ProstSchG).
Zur Info: Nicht jede Verurteilung führt automatisch zur Verwehrung der Betriebserlaubnis, was der Behörde einen gewissen Spielraum im positiven oder negativen Sinne einräumt.

Folgende Bestandteile des Betriebskonzeptes sollen dargelegt werden, gemäß §16 Abs. 2 ProstSchG:

  • die üblichen organisatorischen Abläufe sowie die Rahmenbedingungen, die die antragstellende Person für die Erbringung sexueller Dienstleistungen schafft,
  • Maßnahmen, mit denen sichergestellt wird, dass im Prostitutionsgewerbe der antragstellenden Person zur Erbringung sexueller Dienstleistungen keine Personen tätig werden, die
    • unter 18 Jahre alt sind,
    • Personen die Opfer einer Straftat des Menschenhandels durch Dritte zur Aufnahme sind oder zur Fortsetzung der Prostitution gebracht werden,
  • Maßnahmen, die ergriffen werden, das Übertragungsrisiko sexuell übertragbarer Infektionen zu verringern,
  • sonstige Maßnahmen im Interesse der Gesundheit von Prostituierten und Dritten,
  • Maßnahmen, die dazu dienen, die Sicherheit von Prostituierten und Dritten zu gewährleisten,
  • Maßnahmen, die geeignet sind, die Anwesenheit von Personen unter 18 Jahren zu unterbinden sowie
  • die, unter Erlaubnispflicht beschriebene, örtliche Lage des Prostitutionsgewerbes.
  • Nennung aller Personen und Angabe derer Personalien, die mit
    • Aufgaben der Stellvertretung,
    • der Betriebsleitung und -beaufsichtigung,
    • Aufgaben im Rahmen der Einhaltung des Hausrechts oder der Hausordnung, der Einlasskontrolle und der Bewachung
    im Betrieb beauftragt sind, auch wenn sie nicht in einem Anstellungsverhältnis stehen.
Welche Anforderungen bestehen für die entsprechenden Prostitutionsstätten?

Anforderungen an ...

- Lage -

  • Berücksichtigung von Sperrgebieten/ Bauplanungsrecht
  • Nicht in direkter Nähe zu Schulen und Kindergärten
  • Einhaltung von Vorschriften von Baurecht und Brandschutz
  • Schallschutz, zum Schutz der Nachbarschaft
  • Nicht einsehbare Betriebsräume
  • Einschränkung der Außenwerbung, "zum Schutz der Allgemeinheit"
  • Offene Fluchtwege

- Gebäude:

  • Gefahrenhinweisschilder (Jugendschutz)
  • Funktionsfähige Schließanlagen; alle Türen sollten jederzeit von innen geöffnet werden können
  • Offene Fluchtwege

- Räume:

  • Mindestgröße der Räume
  • Räume von außen nicht einsehbar
  • Belüftung/ Raumtemperatur
  • Sollten über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen
  • Mehrsprachige Gefahren- und Hinweisschilder
  • Ausstattung der Zimmer mit Dusche/ WC (Kalt- und Warmwasser)
  • Getrennte sanitäre Anlagen für Prostituierte und Kunden
  • Arbeits- und Schlafraum bei Mischnutzung getrennt
  • Getrennter Raum für Zubereitung von Speisen
  • Geeignete Aufenthalts- und Pausenräume
  • Abschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten

- Fahrzeuge:

  • Berücksichtigung von Sperrgebieten/ Bauplanungsrecht
  • Nicht in direkter Nähe zu Schulen und Kindergärten
  • Schallschutz, zum Schutz der Nachbarschaft
  • Nicht einsehbare Räume
  • Einschränkung der Außenwerbung, "zum Schutz der Allgemeinheit"
  • Anzeige der Aufstellung des Fahrzeuges
  • Angemessene Innenausstattung zum Schutz der Personen
  • Funktionsfähige Schließanlagen; alle Türen sollten jederzeit von innen geöffnet werden können
  • Angemessene sanitäre Ausstattung

- Veranstaltungen gemäß §20 ProstSchG:

4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung sind diese am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde anzuzeigen, sowie folgende Angaben und Nachweise beizufügen:

  • der vollständige Name des Betreibers und eine Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,
  • falls Personen als Stellvertretung des Betreibers eingesetzt werden sollen, deren Vor- und Nachnamen und eine Kopie der Stellvertretungserlaubnis,
  • das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept,
  • das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veranstaltungskonzept,
  • Ort und Zeit der Veranstaltung,
  • der vollständige Name des Eigentümers, der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie dessen Einverständnis,
  • die zum Nachweis der Mindestanforderungen nach § 18 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 5 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 bis 3 erforderlichen Unterlagen über die Beschaffenheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlage,
  • Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Alias-Bescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden, sowie
  • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen.
Welche Pflichten muss ich als Betreiber einhalten?

Sicherheit und Gesundheitsschutz gemäß §24 ProstSchG Abs. 1

  • Die Belange der Sicherheit und Gesundheit von Prostituierten und anderen im Rahmen seines Prostitutionsgewerbes tätigen Personen müssen gewahrt werden
  • Die räumlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Erbringung sexueller Dienstleistungen sind so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit der Personen, die in der Prostitutionsstätte, in dem Prostitutionsfahrzeug oder bei der Prostitutionsveranstaltung tätig sind, möglichst vermieden wird und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Kondompflicht gemäß §24 ProstSchG Abs. 2

  • Hinweispflicht auf die Einhaltung der Kondompflicht durch Kunden und Kundinnen und Prostituierte
  • Während der Betriebszeiten hat der Betreiber außerdem dafür Sorge zu tragen, dass in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen während der Betriebszeiten eine angemessene Ausstattung mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jederzeit bereitsteht.

Durchführung von Beratungen gemäß §24 ProstSchG Abs. 3-4

  • Der Betreiber einer Prostitutionsstätte ist verpflichtet, den zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Personen auf deren Verlangen die Durchführung von Beratungen zu gesundheitserhaltenden Verhaltensweisen und zur Prävention sexuell übertragbarer Krankheiten in der Prostitutionsstätte zu ermöglichen.
  • Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, Prostituierten jederzeit die Wahrnehmung von gesundheitlichen Beratungen nach § 10 sowie das Aufsuchen von Untersuchungs- und Beratungsangeboten insbesondere der Gesundheitsämter und von weiteren Angeboten gesundheitlicher und sozialer Beratungsangebote ihrer Wahl während deren Geschäftszeiten zu ermöglichen.
Des Weiteren kann die zuständige Behörde den Betreiber eines Prostitutionsgewerbes zur Aufstellung und Durchführung von Hygieneplänen verpflichten.
Welche Verbote muss ich beachten?
  • Werbeverbote für Geschlechtsverkehr ohne Kondom (inkl. Oral- und Analverkehr)
  • Werbeverbote für Geschlechtsverkehr mit Schwangeren
  • Werbeverbote für Gang-Bang
  • Werbeverbote für Flatrate-Sex
  • Werbeverbot mit Worten, wie z. B. "AO", "FO", "naturgeil", "tabulos", denn diese stellen einen verdeckten Hinweis für solche Praktiken dar.
Welche Strafen erwarten mich bei Verstößen gegen dieses Gesetz?
Verstöße gegen das ProstSchG können Geldstrafen bis zu 10.000 € nach sich ziehen.

Widerstand gegen dieses Gesetz

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Quellen: ProstSchG, Gesetz-Entwurf inkl. Erläuterungen